Aktuelles
Bodennahe Gülleausbringung
Welche Ausnahmen gelten für die Bodennahe Gülleausbringung?
Unter folgenden Gegebenheiten, ist es möglich, folgende Düngemittel ohne Bodennahe, streifenförmige Technik auszubringen:
- Jauche und andere flüssige, organische und organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich Wirtschaftsdüngern mit bis zu zwei Prozent Trockenmassegehalt (TM- Gehalt) :
- Der Betrieb muss sicherstellen, dass die 2% TM-Gehalt zu jeder Zeit der Ausbringung nicht überschritten ist.
- Der TM- Gehalt ist in den Düngeaufzeichnungen zu dokumentieren.
- Mit Wasser verdünnte Rindergülle mit bis zu 4,6 Prozent TM – Gehalt:
- Der Betrieb muss sicherstellen, dass die 4,6% TM-Gehalt zu jeder Zeit der Ausbringung nicht überschritten ist.
- Mischgüllen oder separierte Rindergüllen sind hiervon ausgenommen. Die Ausbringung hat zwingend bodennah streifenförmig zu erfolgen.
- Der TM- Gehalt ist in den Düngeaufzeichnungen zu dokumentieren.
ACHTUNG:
Um die unter 1. Und 2. aufgeführten Düngemittel per Breitverteilung ausbringen zu dürfen, bedarf es ab sofort einer vorherigen Meldung!
- Die Verdünnung der oben genannten Düngemittel muss jährlich vor der ersten Ausbringung elektronisch bei der LfL gemeldet werden. (Formular wird demnächst auf der LfL Seite zur Verfügung gestellt)
In der Meldung muss angegeben werden welcher Wirtschaftsdünger verdünnt wird, wo die Verdünnung im Betrieb durchgeführt wird, und woher das Wasser bezogen wird. - Bei einer kontinuierlichen Verdünnung im Lagerbehälter ist einmal im Jahr eine Probe zu ziehen. Erst nach erhalt der Analyseergebnisse darf die Ausbringung erfolgen. Alternativ können die Gehalte auch mit dem Lagerraumprogramm berechnet werden. Die Herkunft des benötigten Wassers ist hier ebenfalls zu dokumentieren.
- Bei der Verdünnung im Fass oder in der Vorgrube ist einmal im Jahr vor der Ausbringung eine Probe des unverdünnten homogenisierten Wirtschaftsdüngers zu ziehen.
Mit dem TS Gehalt der Untersuchung, kann mit dem Gemeinschaftsgrubenprogramm der LfL die Verdünnung je Fass berechnet werden. Die Herkunft des Wassers ist zu dokumentieren. Die Zufuhr des Wassers in das Fass ist mindestens mit einem C- Schlauch sicherzustellen. - Analyseergebnisse, Berechnungen und Dokumentation der Wasserentnahme sind 3 Jahre aufzubewahren und bei einer Kontrolle vorzulegen. Zusätzlich werden bei einer Kontrolle Proben des verdünnten Wirtschaftsdüngers gezogen.
- Für Jauche allein besteht weiterhin keine Melde- und Nachweispflicht für die Breitverteilung.
- Kleine Betriebe
Kleine Betriebe mit weniger als 15 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche sind von der streifenförmigen, bodennahen Ausbringung befreit. Bei der Ermittlung der landwirtschaftlichen Nutzfläche dürfen folgende Flächen abgezogen werden:
- Zierpflanzen, Weihnachtsbaumkulturen, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturen des Wein- und Obstbaus sowie KUPs
- Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährl. Stickstoffanfall aus Tierhaltung von bis zu 100 kg N/ ha- wenn keine zusätzl. Stickstoffdüngung erfolgt.
- Flächen mit >20 % Hangneigung auf >30% des Feldstücks. (Nachzulesen in iBALIS)
- Streuobstwiesen (min. 30 Bäume/ha)
- Kleinstflächen bis 0,1 ha
- Flächen mit bewilligter Einzelflächenausnahme
- Flächen mit VNP (2024-2028) P11,P12,P21,P22,G27,G/E24, G/E25 und KULAP K18, K50
- Flächen des Betriebes die nicht gedüngt und nicht genutzt werden
- Flächen mit Verbot organischer Düngung (Wasserschutzgebiete)
- Agroforst, Weinbau, Obstbau, Hopfenbauflächen und andere Flächen mit Baumkulturen.
Ein wesentlicher Punkt ist weiterhin der Lagerraum. Kann ein Betrieb den notwendigen Verdünnungsgrad nicht erreichen, weil der Lagerraum nicht ausreicht, kann die Allgemeinverfügung nicht genutzt werden. Eine ganzjährige Verdünnung ist nur zulässig, wenn der Lagerraum ausreichend ist und dadurch nicht überschritten wird. Die Verantwortung für die Einhaltung des TS‑Werts liegt immer beim Landwirt, auch bei unvorhersehbaren Witterungsbedingungen oder ausbleibenden Niederschlägen. Mengen an zugesetztem Wasser müssen bekannt sein und eindeutig dokumentiert werden.
Quelle: LfL : Regelungen zur Ausbringtechnik flüssiger organischer Dünger – LfL
Quelle: MR Fürth e.V.
Spatenstich am 14.10.2025.
1. Kapitel
Errichtung des Fundaments sowie auch die Verlegung der Zuleitung für Elektrik und Sanitär.
2. Kapitel
Betonierung der Bodenplatte.
3. Kapitel
Betonierung des Treppenhaus und des Aufzugsschachtes.
Bilder des Rohbaus vor Aufstellung des Holzbaus.
Aufstellung des Holzbaus im Erdgeschoss.
Aufstellung des Holzbaus im Obergeschoss.
Aufstellung des Dachgeschoss
Eindecken der Dachelemente
Ausbau des Dachgeschoss
Ansicht des Verwaltungsgebäudes - Stand 23.03.2026
E-Rechnung - ab 2025 für Landwirte Pflicht!
Wichtig zu wissen:
- Ab dem 01.01.2026 musst Du in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten. Hier gibt es keine Übergangsfristen.
- Leg dir jetzt schon eine separate/neue Mail-Adresse nur für Rechnungen an, denn einer E-Rechnung kann nicht widersprochen werden und so behältst Du den Überblick in deinem Mailprogramm.
- Mit der kostenlosen Anwendung „Dokumente“ in MeinAcker erfüllst Du alle nötigen Voraussetzungen der E-Rechnungspflicht und zur Dokumentenablage nach GoBD.
- Mit MeinAcker kannst Du mehrere Betriebszweige/Firmierungen einfach und übersichtlich verwalten
- MeinAcker ist mit den meisten Steuerbüros kompatibel im Austausch von Belegen und Daten.
- Hier bekommst Du umfangreiche Infos zum kostenlosten Softwarepaket MeinAcker
- Wie funktioniert MeinAcker? Schau es Dir doch einfach an. Es gibt kostenlose Live-Schulungen online.
- Hier gehts zur Sonderseite E-Rechnung mit allen wichtigen Informationen
- Ab Mitte 2025 können auch E-Rechnungen in MeinAcker geschrieben werden!
Für das Ausstellen von E-Rechnungen gelten folgende Übergangsfristen:
Bis zum 31. Dezember 2026 können Ausgangsrechnungen weiterhin als Papierrechnung oder als PDF-Datei erstellt und verschickt werden. Dennoch musst Du schon ab 2025 in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen, zu visualisieren und zu verarbeiten.
Sollte Dein Jahresumsatz 2026 unter 800.000 Euro liegen, darfst du noch bis zum 31. Dezember 2027 Rechnungen per Post oder als PDF-Dokument verschicken. Spätestens ab 2028 musst Du deinen Rechnungsversand auf E-Rechnung umgestellt haben.
Ab dem 01. Januar 2028 gilt die E-Rechnung dann für alle Unternehmen als Pflicht, wenn es sich um B2B-Geschäfte innerhalb Deutschlands handelt. Papierrechnungen oder per Mail verschickte PDF-Dokumente sind dann nicht mehr gültig.
Unser Tipp:
- Stimm Dich mit deinem Steuerberater über Deine Anforderungen für den E-Rechnungsempfang und die E-Rechnungsstellung ab.
- Logg Dich auf „MeinPortal“ ein oder registriere Dich neu, um die Anwendung „Dokumente“ in der Anwendung MeinAcker nutzen zu können.
Kannst du diese Fragen mit "JA" beantworten?
- Kannst du ab dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen nach EN 16931 (XRechnung, ZUGFeRD ab 2.X) empfangen?
- Kannst du E-Rechnungen lesbar machen (Visualisierung)?
- Kannst du E-Rechnungen ordnungsgemäß (GoBD-konform) archivieren?
Wenn nicht, dann wende Dich an uns!
Ansprechpartnerinnen bei uns im Büro:
Sabrina Haaf und Annalena Zander Tel 08331 / 99183-10
Checklisten zum Download
E-Rechnungspflicht: So machst Du Deinen Hof rechtssicher
So übermittelst Du Deine E-Rechnung zum Steuerberater
Pflanzenschutzsachkunde-Termine
Folgende Onlinetermine sind aktuell geplant
22.06.2026 18:00-22:00 Uhr ONLINE
02.12.2026 18:30-22:30 Uhr ONLINE
14.12.2026 19:00-23:00 Uhr ONLINE
Immer wieder ein neuer Stall
Immer wieder ein neuer Stall - Griaß di´Landwirtschaft
"Die Abenteuer einer jungen Betriebshelferin"
Ihr möchtet gerne den ganzen Artikel über Natalie lesen?
Diesen findet ihr unter unseren Presseartikeln.
Läuft mit DIR!